DO.A: § 38 Abs 4a
Eine bei einer Gebietskrankenkasse angestellte Heilmasseurin mit einer Ausbildung noch nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), die weiters den Lehrberuf Masseur erlernt hat und mehrere Spezialausbildungen absolviert hat, ist in die Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B gemäß § 38 Abs 3 DO.A einzustufen.