AngG: § 34, § 40
ABGB: § 1162d
Eine einzelvertragliche Verfallsbestimmung, wonach Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (hier: Kündigungsentschädigung) bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen sind und bei rechtzeitiger außergerichtlicher Geltendmachung weiter die gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen für die gerichtliche Geltendmachung gelten sollen (und damit auch die 6-Monatsfrist des § 34 AngG), ist unzulässig und damit unwirksam. Dem Nachteil aus dem Erfordernis der Einhaltung der vereinbarten 3-Monatsfrist für die außergerichtliche Geltendmachung steht kein Vorteil des Arbeitnehmers gegenüber, sodass die Klausel einem Günstigkeitsvergleich mit der - zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden - Bestimmung des § 34 AngG nicht standhält.