AZG: § 19f Abs 3
KV-Blumenhändler: § 16
Haben Dienstgeber und Dienstnehmer den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus.