AlVG: § 12 Abs 1 Z 2
ASVG: § 11 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 7
Eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber einem gekündigten Dienstnehmer im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, ist eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG und führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 ASVG (vgl VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0117, ARD 6262/8/2012).