In einem aktuellen Urteil hat der OGH zur Frage der Fälligkeit von Überstundenentgelt bei nicht verbrauchtem Zeitguthaben Folgendes ausgesprochen: Haben Dienstgeber und Dienstnehmer den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus (OGH 27. 5. 2014, 9 ObA 44/14g) ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!