Im aktuellen Newsletter der NÖGKK widmet sich ein Beitrag dem Abzugsrecht des Dienstgebers, der als Beitragsschuldner gemäß § 58 ASVG die zu entrichtenden Beiträge zur Gänze einzuzahlen hat und daher berechtigt ist, den Versichertenanteil an den SV-Beiträgen vom Entgelt seiner Dienstnehmer sowie von den Sonderzahlungen abzuziehen. Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge darf 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Beispiele, insbesondere zur 20 %-Regel, veranschaulichen die Thematik. (Quelle: NÖDIS - Newsletter der NÖGKK Nr 10, Juli 2014)