EStG: § 20 Abs 1 Z 7, Z 8, § 124b
KStG: § 12, § 26c
Bezüglich der ab 1. 3. 2014 geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen beim Dienstgeber bzw Beschäftiger für über € 500.000,- hinausgehende Managergehälter bzw Überlassungsvergütungen einerseits sowie für Abfertigungen von Vorständen, soweit sie über den mit 6 % versteuerten Anteil hinausgehen, anderseits bestehen infolge fehlender Übergangsregelungen und der Benachteiligung von AG-Vorstandsmitgliedern gegenüber GmbH-Geschäftsführern erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die das BFG zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags an den VfGH veranlasst haben.