RL 2000/78/EG : Art 5
VBO 1995: § 4a, § 4b VBO 1995
Weist eine Pflegehelferin, bei der ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegt, in den letzten Jahren vor ihrer Kündigung überdurchschnittlich hohe Krankenstände auf (zuletzt durchgehend 202 Tage), und ist sie nicht mehr in der Lage die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Pflegehelferin auszuüben, so trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung, die Pflegehelferin außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen.