AlVG: § 44
VO (EG) 883/2004: Art 65
Kehrte ein Dienstnehmer während seines aufrechten Dienstverhältnisses in Österreich zumindest einmal pro Woche an seinen Wohnort in Tschechien zurück und kann er nicht darlegen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Tschechien liegt, ist er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Demzufolge ist für seinen Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Tschechien und nicht der Arbeitsmarktbehörden in Österreich gegeben.