VBG: § 32 Abs 4
ArbVG: § 101
Ist der Arbeitsplatz eines Vertragsbediensteten nach einer Umstrukturierung weggefallen, sind jedoch noch freie und zu besetzende Arbeitsplätze im Versetzungsbereich seiner Personalstelle vorhanden, hat der Dienstgeber dem betroffenen Vertragsbediensteten vor Ausspruch einer Kündigung nach § 32 Abs 4 VBG seiner Qualifikation entsprechende Arbeitsplätze unter ausdrücklichem Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung anzubieten; das bloße Ausschreiben solcher Stellen im Intranet ist nicht ausreichend. Erforderlichenfalls ist auch die Zustimmung des Betriebsrats zu einer entsprechenden Versetzung einzuholen, wobei eine in anderen Fällen verweigerte Zustimmung oder eine generell ablehnende Haltung des Betriebsrats zu derartigen Versetzungen an dieser Verpflichtung des Dienstgebers nichts ändert.