ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
Bei der Beurteilung des Kündigungsanfechtungsgrundes der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.