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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung

RechtsprechungAllgemeiner KündigungsschutzARD 6405/7/2014 Heft 6405 v. 10.7.2014

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

Bei der Beurteilung des Kündigungsanfechtungsgrundes der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.

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