Aufgrund von befürchteten zeitlichen Verzögerungen, die mit der Erlangung eines anfechtbaren Bescheids verbunden sind, hatte sich eine Gesellschaft gegen die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführte Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit € 500.000,- pro Person und Wirtschaftsjahr im Wege des bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestalteten Individualantrags an den VfGH gewandt. Wie allgemein erwartet, haben die Verfassungsrichter nun jedoch diesen Antrag auf Aufhebung der Gesetzesbestimmungen mit Beschluss vom 23. 6. 2014, G 15/2014, schon aus formalen Gründen - mangels Legitimation - zurückgewiesen, weil der Gesellschaft ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken offensteht. Dabei zeigt der VfGH insbesondere die Möglichkeit auf, die für das Jahr 2014 gemäß den Übergangsbestimmungen erhöhten Vorauszahlungsbescheide (siehe ARD 6394/2/2014) zu bekämpfen und die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen vor dem BFG bzw vor dem VfGH geltend zu machen. Eine Äußerung der Verfassungsrichter in der Sache zur "Verteuerung" entsprechender Führungspositionen durch die Abzugsbegrenzung seit 1. 3. 2014 wird somit erst im Zuge eines Gesetzesprüfungsantrags des BFG oder einer Bescheidbeschwerde eines betroffenen Unternehmens (siehe ARD 6394/2/2014) erfolgen.