AngG: § 39
ABGB: § 1163
Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, im Dienstzeugnis festzuhalten, dass er während des Dienstverhältnisses die Diensteinteilungen für das Personal erstellt hat, würde eine solche Erwähnung gegen die von der Rechtsprechung verlangte Wahrheitspflicht verstoßen, wenn es im Unternehmen gar keine regelmäßigen Diensteinteilungen gegeben hat, der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Diensteinteilung festgehalten hat, die unter den drei Mitarbeitern des Unternehmens einvernehmlich vereinbart wurde, und nur bei vier Aufträgen zusätzliche externe Mitarbeiter herangezogen wurden. Die Erwähnung der Erstellung von Diensteinteilungen für das Personal im Dienstzeugnis bei nur sporadischer Erstellung von Plänen für kurzfristige Einsätze, teilweise nach vorheriger Abstimmung von Mitarbeitern untereinander, würde bei Außenstehenden den Eindruck von Personalkompetenz des Arbeitnehmers im Unternehmen als wesentliches Tätigkeitsmerkmal erwecken, die ihm im vorliegenden Fall nach den Feststellungen aber gerade nicht eingeräumt war. (Revision unzulässig)