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Behindertenausgleichstaxe bei Arbeitskräfteüberlassung von ausländischem Sitz aus

RechtsprechungBeschäftigung BehinderterARD 6403/5/2014 Heft 6403 v. 26.6.2014

BEinstG: § 1 Abs 1

Ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz außerhalb von Österreich, dessen Geschäftstätigkeit es ist, Arbeitnehmer an Beschäftigerbetriebe in Österreich zu überlassen, muss in Österreich begünstigte Behinderte beschäftigen. Kommt das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so muss die Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG beglichen werden.

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