ABGB: § 863
GewO 1859: § 82a
Kündigt ein Arbeiter sein Fernbleiben vom Dienst im Hinblick auf die bevorstehende Entbindung seiner Ehefrau und die notwendige Betreuung seiner beiden kleinen Kinder ausdrücklich an ("... und verließ das Büro mit den Worten, dass er heute sicher nicht mehr komme und er zu seiner Frau müsse"), so kann im tatsächlichen Unterlassen des Dienstantritts zur Nachtschicht angesichts seines kollektivvertraglichen Rechtsanspruchs auf Dienstfreistellung aufgrund der Geburt seines Kindes keinesfalls eine Austrittserklärung aus dem Arbeitsverhältnis mit der nach § 863 ABGB geforderten Eindeutigkeit erkannt werden. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch von der Sozialversicherung abgemeldet, ist darin eine (ungerechtfertigte) Entlassung zu sehen. (Revision unzulässig)