UrlG: § 10
MSchG: § 15j Abs 9, § 15r
Befindet sich eine (ursprünglich vollzeitbeschäftigte) Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres ersten Kindes zuletzt in Elternteilzeit und nimmt sie nach der Geburt eines weiteren Kindes Karenz in Anspruch, kommt es gemäß § 15j Abs 9 MSchG zu einer ex lege-Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Im Fall eines vorzeitigen Austritts während der Karenz ist somit eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf Basis des (mit Karenzantritt) wieder auflebenden Vollzeitarbeitsverhältnisses und nicht des Teilzeitarbeitsverhältnisses zu berechnen.