RL 2001/23/EG: Art 3 Abs 3
ArbVG: § 13
Die EU-Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten "Kollektivvertrags" des Veräußerers bis zum "Ablauf" dieses alten Kollektivvertrags. Nach Ansicht des Generalanwalts sind davon auch die Arbeitsbedingungen in einem Kollektivvertrag erfasst, der nach den nationalen Rechtsvorschriften trotz seiner Kündigung unbefristet weiter nachwirkt, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben (vgl § 13 ArbVG).