AngG: § 25, § 27 Z 1
Wr VBO: § 45 Abs 2 Z 2
Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach dem Vorwurf der sexuellen Belästigung einer Arbeitskollegin und dem Bekanntwerden, dass die von der belästigten Arbeitnehmerin angerufene Gleichbehandlungsanwaltschaft den Fall prüft, von seiner Vorgesetztenfunktion enthoben und sich weitere rechtliche Schritte "bis zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts" vorbehalten, ist die unmittelbar nach Einlangen der - die sexuelle Belästigung bestätigenden - Entscheidung der Gleichbehandlungskommission ausgesprochene Entlassung auch dann noch rechtzeitig, wenn seit Bekanntwerden der Vorwürfe bereits rund ein Jahr vergangen ist. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber aufgrund des schwerwiegenden Sachverhalts unzumutbar.