Pauschalierungsvereinbarungen zur Vergütung von Überstunden sind nach der Rechtsprechung nicht nur bei leitenden Angestellten, sondern auch bei Arbeitnehmern, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, zulässig. Diese werden in der Praxis häufig auch bei nicht leitenden Angestellten als "All-in-Entgeltvereinbarung" getroffen. Alternativ zur "All-in-Entgeltvereinbarung" besteht die Möglichkeit, eine Überstundenpauschale zu vereinbaren. Sowohl All-in-Vereinbarungen als auch Überstundenpauschalen inkludieren die Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Bedarfsfall Mehr- und Überstunden zu leisten.