EStG: § 4 Abs 4, § 6 Z 5
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Schotterwerk, kann er nicht für Zwecke der Absetzung für Substanzverringerung den jeweils aktuellen Teilwert ansetzen und somit eine jährliche Neubewertung vornehmen, da er davon ausgeht, dass die jährlich abgebaute (und veräußerte) Schottermenge erst in diesem Jahr in den Betrieb eingelegt und sofort verbraucht worden sei.