EStG: § 20 Abs 2 lit a
Nach § 20 Abs 2 lit a EStG dürfen Aufwendungen, die ihrer Natur nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, auch in Fällen beruflicher Mitveranlassung nicht abgezogen werden. Nur wenn feststeht, dass sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.