Akkordiertes Vorgehen der Finanzämter bei erhöhten Steuervorauszahlungsbescheiden für Managergehälter: Die Individualbeschwerden gegen die neue "Gehaltsschranke" dürften bereits in der Juni-Sitzung des VfGH behandelt werden. Zur Wahrung der "erweiterten Anlassfallwirkung" durch Bescheidbeschwerde (siehe schon ARD 6394/2/2014) wird daher noch im Mai die in § 124b Z 253 EStG vorgesehene Vorauszahlungsanpassung, wenn im bisherigen VZ-Basisjahr Lohnaufwand über € 500.000,- berücksichtigt worden ist, erfolgen. Den von der Vorauszahlungsaktion nicht betroffenen Unternehmen (zB abweichendes Wirtschaftsjahr und Personengesellschaften) steht es frei, auf Basis des § 45 Abs 4 EStG eine Änderung (Erhöhung) der bestehenden Vorauszahlung zu begehren. Die Finanzämter werden diesbezügliche Anträge rasch erledigen, um auch in diesen Fällen einen Rechtszug zum BFG zu ermöglichen. (Quelle: ÖGWT-Club vom 13. 5. 2014)