Mit BGBl II 2014/103 wurde für Oberösterreich für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein weiteres Kontingent in der Höhe von 30 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl II 2013/494, ARD 6383/1/2014, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. 12. 2014 erteilt werden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.