EStG: § 4 Abs 4, § 47 Abs 2
Selbst wenn ein Kind neben der Schule in der Freizeit im Betrieb der Eltern (hier: Steuerberatungskanzlei in Mehrparteienhaus an der Wohnadresse) nur rund eine Stunde täglich mitarbeitet, kann der Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen sein, sofern auch Jugendliche einer anderen im Haus wohnhaften Familie eine derartige mit dem Schulbesuch vereinbarte Beschäftigung akzeptiert hätten.