KJBG: § 30 Abs 2
AZG: § 28 Abs 8
Hat ein Arbeitgeber für seine vier Lehrlinge die Arbeitszeitaufzeichnungen nur unzureichend geführt, wodurch dem Arbeitsinspektorat die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht möglich war, sind über den Arbeitgeber auch vier Verwaltungsstrafen zu verhängen. Aus § 28 Abs 8 AZG ergibt sich, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen sind. Da Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den im Vergleich zum AZG strengeren Schutzvorschriften des KJBG unterliegen, darf für die Klärung der Frage der Kumulierungsmöglichkeit das AZG hilfsweise herangezogen werden. (Revision unzulässig)