In einem aktuellen Fall hat der VfGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass für die Bestrafung eines Wirtschaftstreuhänders wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig ist (VfGH 20. 2. 2014, B 1614/2013). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte erfolgt und der Disziplinaroberrat (bisher 2. Instanz) aufgelöst wurde. An der Zuständigkeit des Disziplinarrats als 1. Instanz hat sich jedoch nichts geändert (vgl § 121 WTBG idF BGBl I 2013/121).