Mit BGBl II 2014/100 wurde die Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Bereich Dienstleistungen ab 7. 5. 2014 auch auf die Besuchsmittlung und Erhebungen im Rahmen der Familiengerichtshilfe ausgedehnt (Abschnitt XVI Z 28 der Anlage zur ARG-VO). Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen in diesem Bereich Arbeitnehmer ua zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, die mit den persönlichen Kontakten des Kindes zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zusammenhängen.