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Kartellrechtliche Hausdurchsuchung - Verschwiegenheitspflichten

RechtsprechungRechtssplitterARD 6397/16/2014 Heft 6397 v. 8.5.2014

KartG 2005: § 49, § 62

WettbG: § 12

Nach § 12 Abs 5 WettbG idgF des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2012, BGBl I 2013/13, hat bei einer Hausdurchsuchung eine Versiegelung von Unterlagen nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung der Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO widerspricht. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten bestehen va für Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Beamte, Betriebsratsmitglieder und Banken. Zwar sind auch sonstige Dienstnehmer verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren (vgl § 11 UWG); auf diese Verpflichtung kann sich das Unternehmen (der Dienstgeber) zur Begründung eines Widerspruchs aber nicht berufen. Damit wurde das Widerspruchsrecht auf seltene Ausnahmesituationen reduziert.

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