Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus (inkl Schausteller) wird mit Verordnung des BMASK - aufgeteilt auf die einzelnen Bundesländer - ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Bis 30. 9. 2014 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2014 enden darf. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2014/96, ausgegeben am 30. 4. 2014)