In der Entscheidung OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 153/12h, ARD 6322/6/2013, wurde ua ausgesprochen, dass dem gesetzlichen Schriftformerfordernis für eine wirksame Änderung einer Betriebsvereinbarung Genüge getan ist, wenn die Änderungen auf Austauschblättern festgehalten werden, die vom BR und dem Personalleiter paraphiert werden. Weiters liegt auch eine ausreichende Kundmachung vor, wenn die geänderte Fassung (als nicht unterschriebene Textdatei) im Intranet des Arbeitgebers abrufbar ist und die Arbeitnehmer davor per E-Mail auf die Änderung der BV hingewiesen wurden. In seiner Entscheidungsbesprechung teilt der Autor die Rechtsansicht des OGH und attestiert dem Höchstgericht, ein sachgerechtes Ergebnis erzielt zu haben, dem auch in dogmatischer Hinsicht zuzustimmen sei. Auch Weiß erachtet eine elektronische Kundmachung etwa in einem internen Computernetz ("Intranet") als zulässig, sofern alle Arbeitnehmer im Betrieb Zugang zum Intranet haben. Wenn der gesamte Text der BV (wenn auch ohne Unterschriften) elektronsich abrufbar sei, reiche für eine ordnungsgemäße Kundmachung auch eine eingeschränkte Möglichkeit des Zugangs zur aufgelegten BV in Printform - etwa nur in der Zentrale und nicht in jeder Betriebsstätte - aus.