In der OGH-Entscheidung 9 ObA 38/13y, ARD 6342/4/2013, wurde klargestellt, dass eine Kündigung selbst dann nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann, wenn die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung aus "Rache" am Arbeitnehmer erfolgt ist. Anhand dieser Entscheidung zeigt der Autor auf, welche formale und inhaltliche Bedenken gegen BR-Beschlüsse bestehen können und welche Rechtsfolgen mangelhafte bzw fehlende BR-Beschlüsse nach sich ziehen. Außerdem weist Rauch auf die aktuelle Rsp des OGH hin, wonach eine zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgesprochene Eventualkündigung grundsätzlich zulässig ist und keine unzulässige Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG darstellt (vgl OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 63/12s, ARD 6309/3/2013). Diese Vorgangsweise sei jedoch seiner Ansicht nach im Falle einer Kollusion unzulässig; die Behauptungs- und Beweislast für eine solche unzulässige Kollusion liege beim Arbeitnehmer.