UWG: § 1
AngG: § 36
Kündigt ein für einen Küchenerzeuger tätiger Gebietsrepräsentant sein Arbeitsverhältnis auf und geht er anschließend eine Beschäftigung bei einem Mitbewerber ein, der ebenfalls Küchen herstellt, begründet dies für sich alleine zwar einen Verstoß gegen die im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel, aber selbst dann keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der neue Arbeitgeber des Arbeitnehmers namentlich in der Konkurrenzklausel genannt wird.