StVO: § 1, § 5, § 99
Bei einem privaten Firmenparkplatz, der bei der Einfahrt weder über eine Abschrankung noch über einen Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung verfügt und der somit von jedermann befahren werden kann und darf, handelt es sich objektiv gesehen um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO.