CMR: Art 17
Der Frachtführer wird von der Haftung befreit, wenn der Verlust des Frachtgutes auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falls möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.