KStG: § 11
Der Begriff der abzugsfähigen "Zinsen" in § 11 Abs 1 Z 4 KStG ist nicht einschränkend auszulegen und erfasst auch die vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kredits für Beteiligungserwerbe angefallenen Bereitstellungsgebühren (Kosten, die für die jederzeitige Abrufbarkeit des Kredits zu leisten sind).