AlVG: § 9, § 10
ABGB: § 268, § 280
Unterlässt eine Notstandshilfebezieherin die Kontaktaufnahme mit einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten potenziellen Dienstgeber und vereitelt damit die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, ist die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG (Sperre der Notstandshilfe) dennoch unzulässig, wenn für die Arbeitslose vom Gericht ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Wirkungskreis auch der Abschluss von Dienstverträgen für die behinderte Person gehörte. Selbst wenn die Notstandshilfebezieherin das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, wäre sie wegen ihrer jedenfalls infolge der Bestellung des Sachwalters eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen, (rechtswirksam) einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgesprächs keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann.