AngG: § 23, § 23a
ABGB: § 863
Auf einen vertraglichen Pensionszuschuss (hier: aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Pensionsordnung einer Landwirtschaftskammer; "Kammerpension") kann die Abfertigung, die der Arbeitnehmer anlässlich seines Ruhestands erhält, bei entsprechender Vereinbarung (hier: einschlägige Ruhensbestimmung in der Pensionsordnung) in voller Höhe angerechnet werden.