VBG: § 34 Abs 2 lit b
AngG: § 27 Z 1
Setzt ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzte - unter Einsatz seiner Körpergröße auch körperlich - unter Druck, indem er sie auffordert, den Urlaubsschein sofort zu unterfertigen und den Urlaub zu genehmigen, weil er sie ansonsten auf Ersatz der Stornogebühren für den bereits gebuchten Urlaub klagen würde, wobei sich die Vorgesetzte durch das aggressive Verhalten bedroht und eingeschüchtert fühlte, so erfüllt dieses Verhalten des Arbeitnehmers - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorfälle in der Vergangenheit - den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.