Zunächst geht der Autor auf die vorhandene Judikatur zum Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit (EuGH C-486/08 , ARD 6083/5/2010 und EuGH C-415/12 ) bzw zum Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit (OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 35/12y, ARD 6300/1/2013) sowie die spärlichen Literaturmeinungen zum Thema ein. Nach Ansicht Eypeltauers solle, wenn das Arbeitszeitausmaß noch im selben Urlaubsjahr geändert wird, der Urlaubsanspruch nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß für das ganze Urlaubsjahr (neu) berechnet werden, was keinen Widerspruch zu Judikatur des EuGH darstelle, die sich nur auf Konstellationen beziehe, wo der Wechsel zu Teilzeit erst in einem späteren Urlaubsjahr erfolge. Auch wenn es zu der Änderung des Arbeitszeitausmaßes erst in einem späteren Urlaubsjahr kommt, sei jedoch der Urlaub neu zu berechnen, und zwar sowohl bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit als auch in den umgekehrten Fällen. Nach Eypeltauer komme es bei einem durch den Wechsel von Voll- auf Teilzeit bedingten verminderten Urlaubsausmaß auch nicht zu einem Anspruchsverlust des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt, da der Entgeltanspruch während der Vollzeit noch gar nicht entstanden sei, wobei der Autor auch darlegt, wieso diese Rechtsansicht nicht notwendigerweise mit der EuGH-Rechtsprechung im Widerspruch steht.