Bei bestimmten Betriebsänderungen (zB Betriebseinschränkungen, Massenkündigungen etc) kann in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern ein Sozialplan abgeschlossen werden, wenn die Betriebsänderung "wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft" mit sich bringt. Rauch setzt sich in seinem Beitrag mit diesen Voraussetzungen auseinander und kommt zum Ergebnis, dass man sich bei Prüfung der Frage, ob die Betriebsänderung zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft führt, an der Judikatur zur Sozialwidrigkeit und am Begriff der Beeinträchtigung von wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG orientieren könne. Zur weiteren Voraussetzung für den Abschluss eines Sozialplanes, dass die wesentlichen Nachteile durch die Betriebsänderung für einen "erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft" eintreten muss, teilt Rauch die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein Drittel der Belegschaft als Untergrenze anzusehen sei.