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AbgÄG 2014: Abzugsfähigkeit von Managerjahresgehältern

In aller KürzeARD 6394/2/2014 Heft 6394 v. 17.4.2014

Mit dem AbgÄG 2014 wurde ab 1. 3. 2014 die Nichtabzugsfähigkeit von Managerjahresgehältern über € 500.000,- pro Person schlagend. Diese Gehaltsschranke wird in Beraterkreisen überwiegend als verfassungswidrig erachtet (siehe ua ARD 6386/24/2014). Bezüglich der Vorgehensweise zur Bekämpfung im Rechtsmittelwege vertritt der Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende Meinung (Auszug aus dem KWT-Rundschreiben vom 5. 3. 2014): "... Vorab empfehlen wir, gegen die Vorauszahlungsbescheide 2014, deren Bemessungsgrundlage entsprechend dem AbgÄG 2014 um € 500.000,- übersteigende Gehälter aus Vorjahren erhöht wird, Beschwerde beim Bundesfinanzgericht zu erheben. Das BFG kann die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde beim VfGH abweisen oder selbst ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH beantragen. Aufgrund der sog ‚erweiterten Anlassfallwirkung‘ ist es daher für alle betroffenen Unternehmen erforderlich, unverzüglich Beschwerde gegen die (erhöhten) Vorauszahlungsbescheide zu erheben. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, einen sog Individualantrag beim VfGH zu stellen. Dieser wird vom VfGH sehr eng ausgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Individualanträge eher abgelehnt werden. Weiters kommt bei Individualanträgen die Anlassfallwirkung nach stRsp des VfGH nicht zum Tragen, sodass dadurch für den einzelnen nichts gewonnen wäre. Wir werden noch eventuelle Möglichkeiten ausloten, dass nicht alle Verfahren bis zum VfGH getrieben werden müssen. Wir empfehlen aber jedenfalls, zur Wahrung der Anlassfallwirkung, ehestmöglich gegen den Vorauszahlungsbescheid Beschwerde zu erheben." (Quelle: www.icon.at - News vom 14. 3. 2014)

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