Durch die Abschaffung der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension durch das SRÄG 2012 und den stattdessen eingeführten Anspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit sowie das Rehabilitationsgeld, stellt sich die Frage des Verhältnisses der Neuregelung zur bisherigen Rechtsprechung über den Leistungsverlust bei Nichtmitwirkung an einer zumutbaren Krankenbehandlung. Der Autor weist darauf hin, dass die Folgen des Anspruchs auf das Rehabilitationsgeld im Fall der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht nicht geregelt sind. Sonntag untersucht, ob es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, der eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes auf den Fall der Verweigerung einer zumutbaren medizinischen Rehabilitation beschränken wollte, oder ob auch die Verweigerung einer zumutbaren Krankenbehandlung zum Leistungsverlust führt. Ausgehend von der Abgrenzung der Begriffe Rehabilitation und Krankenbehandlung zieht er die Schlussfolgerung, dass die Verweigerung einer zumutbaren Krankenbehandlung zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes führt.