BAO: § 9 Abs 1, § 80
KommStG: § 6a Abs 1
Der Geschäftsführer haftet als Vertreter für nicht entrichtete Abgaben der GmbH nur dann nicht, wenn er die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abgaben nachzuweisen vermag - das ist bei der im vorliegenden Fall strittigen Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe jeweils der 15. des darauffolgenden Kalendermonats (dh monatliche Betrachtung vom 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonats). Dass hier der Geschäftsführer den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbringen kann, weil er nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit keinen Zugang mehr zu den dafür erforderlichen Unterlagen hat, ändert an der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger nichts.