ABGB: § 1157
AngG: § 18
Der Umstand, dass ein Vorgesetzter nicht in der von einer Arbeitnehmerin gewünschten Weise auf Mitteilungen von ihr über wahrgenommene Fehlleistungen ihrer Arbeitskollegen reagiert, stellt noch keine Fürsorgeverletzung durch den Arbeitgeber dar. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich keinesfalls das Recht des Arbeitnehmers darauf ableiten, dass der Arbeitgeber sofort ein den Wünschen eines bestimmten Arbeitnehmers entsprechendes Verhalten setzt. Vielmehr gebietet es gerade die Fürsorgepflicht, dass der Arbeitgeber in allfälligen Konfliktsituationen versucht, einen gerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Sichtweisen und verschiedenen Bedürfnissen der jeweiligen Arbeitnehmer herzustellen.