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Patka, Abgangsentschädigung: 6 % Lohnsteuer auch für Abfertigung "Alt" und "Neu"-Fälle?, PVP 2014/16, 58

LiteraturübersichtSteuerrechtARD 6392/28/2014 Heft 6392 v. 3.4.2014

Ab März 2014 stellt sich die Frage, wie nunmehr Abgangsentschädigungen - mit denen in der Praxis "schwer kündbaren" Arbeitnehmern (zB ältere Arbeitnehmer) ihr "Abgang" quasi abgekauft wird - lohnsteuerlich abzurechnen sind, nachdem mit dem AbgÄG 2014 die bisherige "Spezialregel" in § 67 Abs 8 lit b EStG weggefallen ist. Patka findet durchaus überzeugende Argumente dafür, dass die Abgangsentschädigung nach dem 28. 2. 2014 als gemäß § 67 Abs 6 Z 1 EStG begünstigte Abfindung anzusehen sei, weil nach dem Gesetzeswortlaut die Viertelregelung (= mit der 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelte, 6%ige Lohnsteuerbegünstigung) nicht nur für freiwillige Abfertigungen, sondern auch für Abfindungen gilt, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, und zwar seines Erachtens ohne Einschränkung auf Abfertigung "Alt"-Personen. Dieses vom BMF wohl nicht gewollte Ergebnis einer genauen Gesetzestextanalyse sollte nicht im "Interpretationswege" über die LStR (zB die Abgangsentschädigung ist besondere Form einer freiwilligen Abfertigung), vielmehr durch eine entsprechende Gesetzesänderung "korrigiert" werden. Der Beitrag schließt mit Hinweisen zum möglichen Lohnsteuernachzahlungsrisiko bei Befolgung der darin vertretenen Rechtsansicht (Abrechnung gemäß § 67 Abs 6 EStG) und gibt Tipps und Empfehlungen für die Praxis.

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