Shubshizky kritisiert, dass die Neuregelungen des AbgÄG 2014 in keiner Weise geeignet seien, nur die bzw alle jene Fälle zu erfassen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Gewährung besonderer Zahlungen zum vorzeitigen Antritt einer Pension zulasten der öffentlichen Hand drängt. Vielmehr seien von der Einschränkung der Lohnsteuerbegünstigung und vom damit korrespondierenden Betriebsausgabenausschluss auch Abfertigungen an AG-Vorstandsmitglieder sowie Sozialplanzahlungen, die auf nach dem 28. 2. 2014 abgeschlossenen Sozialplänen basieren, betroffen und unsachlich benachteiligt. In diesem Zusammenhang verneint der Autor, dass jene Zahlungen, die bisher als Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen unter § 67 Abs 8 lit b EStG fielen, nunmehr § 67 Abs 6 EStG zuzuordnen seien. Sollte § 67 Abs 6 EStG zur Gänze (also auch hinsichtlich der Z1) unanwendbar sein, wenn ein Dienstverhältnis erst nach 2002 abgeschlossen wurde, gelte sE der Betriebsausgabenausschluss des § 20 Abs 1 Z 8 EStG auch für freiwillige Abfertigungen an solche Arbeitnehmer.