Das AngG und das EFZG drücken die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Wochen aus. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie diese Regelung bei Teilzeitbeschäftigten zu handhaben ist, die nicht an allen Arbeitstagen der Woche bzw mit wechselndem Beschäftigungsausmaß arbeiten. Allgemein sei der EFZ-Anspruch nach Ansicht des Autors bei Krankenständen, die kürzer als eine Arbeitswoche dauern, auf Arbeitstage (und nicht auf Kalendertage) umzurechnen. Daraus ergäbe sich, dass der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten, deren Normalarbeitszeit sich nicht auf alle Arbeitstage erstreckt, entsprechend der Verteilung der Normalarbeitszeit zu aliquotieren sei. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes während eines Krankenstandes führe dies dazu, dass auch die Dauer der EFZ ab dem Zeitpunkt der Änderung anzupassen sei; Gleiches müsse bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes zwischen Erst- und Folgeerkrankung gelten. Einer Umrechnung des EFZ-Anspruches in Stunden (zB bei unregelmäßiger Verteilung des Beschäftigungsausmaßes) steht der Autor ablehnend gegenüber.