AuslBG: § 3, § 28
Wurden einem Arbeitgeber die von ihm beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte vom Arbeitsmarktservice vermittelt, lässt dies allein für sich keinesfalls den Schluss zu, dass die vermittelten Ausländer über die für eine legale Beschäftigung erforderlichen Genehmigungen verfügen und eine sofortige Beschäftigung zulässig ist.