BAG: § 18
Ein Lehrberechtigter ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf bzw vorheriger Ablegung der Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Der Lehrling ist zwar nicht verpflichtet, das Angebot auf Weiterbeschäftigung anzunehmen; bietet der Lehrberechtigte die Weiterverwendung aber nicht an, wird er schadenersatzpflichtig.