ASchG: § 8, § 130
BauKG: § 5, § 7
Eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen kann keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes iSd § 7 Abs 5 BauKG entfalten. Eine solche hat schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu publizieren.